Nachlass-Spenden

Etwa jeder Zehnte möchte, dass eine gemeinnützige Organisation von seinem Erbe profitiert. Auch KRASS e.V. ist als gemeinnützig anerkannt. Mit einer Nachlassspende an KRASS e.V. können Sie unsere Arbeit nach Ihrem Tod unterstützen und Gutes bewirken. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Verein zu bedenken. Zu den FAQ

Blumen verwelken, eine Spende an KRASS e.V. kann hingegen nachhaltig Gutes bewirken.

Bitten Sie Bekannte, direkt an KRASS e.V. zu spenden statt Kondolenzgeld zu schicken oder Blumen für das Grab zu kaufen.

Formulierungsvorschlag für die Traueranzeige: Anstelle von Blumen und Kondolenzgeld bitten wir um eine Spende für KRASS e.V. Kulturelle Bildung für Kinder und Jugendliche: IBAN DE51 5855 0130 0001 0246 52, Verwendungszweck: Name des Verstorbenen

Alternativ können Sie als Hinterbliebene das empfangene Kondolenzgeld sammeln und spenden.

Sie können einen bestimmten Teil Ihres Vermögens dem Verein KRASS vermachen. Dazu legen Sie in Ihrem Testament fest, welcher Geldbetrag oder welcher Gegenstand KRASS e.V. nach dem Erbfall zukommen soll. Das kann z. B. eine Immobilie, ein Fahrzeug oder ein Kunstwerk sein. Ihre Erben müssen an KRASS e.V. den von Ihnen festgelegten Geldbetrag zahlen bzw. den Gegenstand herausgeben.

Setzen Sie KRASS e.V. durch Testament als Miterben oder Vollerben ein.

Wenn Sie KRASS e.V. als Vollerben einsetzen, kommt dem Verein Ihr gesamtes Vermögen zu.

Wenn Sie KRASS e.V. als Miterben einsetzen, kommt dem Verein ein Bruchteil Ihres Vermögens zu. Der Anteil, der KRASS e.V. zukommt, bestimmt sich danach, wie viele Miterben es gibt.

Bedenken Sie, dass ein Erbe nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Verstorbenen eintritt. Die Erben tragen z. B. die Beerdigungskosten und übernehmen Schulden des Verstorbenen.

Warum sollte ich ein Testament verfassen?

Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Es erben also diejenigen Verwandten, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht.

Mit einem Testament können Sie weitestgehend selbst bestimmen, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erben soll. Insbesondere, wenn die gesetzlich festgelegte Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, ist ein Testament sinnvoll. Das Testament geht dann der gesetzlichen Erbfolge vor, soweit Sie darin Regelungen getroffen haben. Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Oft leistet ein klar formulierter letzter Wille auch einen wichtigen Beitrag dazu, den Familienfrieden zu sichern. Denn immer wieder kommt es infolge von Todesfällen zu Familienstreitigkeiten, wenn der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat.

Wer darf ein Testament errichten?

Jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, darf ein Testament verfassen. Wer schon 16, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, muss das Testament notariell beurkunden lassen.

Welche Formvorschriften muss ich beim Erstellen eines Testaments beachten?

Das Testament muss formwirksam sein, d. h. Sie müssen die Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einhalten.

Zwei Varianten sind denkbar:

Variante 1: Sie lassen das Testament von einem Notar beurkunden. Der Notar verfasst das Testament nach Ihren Wünschen. Sie unterschreiben das Schriftstück. Anschließend beurkundet der Notar das Testament.

Variante 2: Sie verfassen das Testament selbst. Hier müssen Sie einige Formvorschriften beachten, z. B.:

  • Sie müssen das Testament persönlich anfertigen (§ 2064 BGB).
  • Außerdem müssen Sie Ihr Testament handschriftlich anfertigen und am Ende mit Ihrem Vornamen und Nachnamen unterschreiben. Diese Vorschriften haben Beweis- und Abschlussfunktion. Es soll also klar zu erkennen sein, dass Sie das Testament selbst geschrieben haben, dass es sich also um Ihren letzten Willen handelt. Es genügt daher nicht, das Testament am Computer zu verfassen, auszudrucken und zu unterschreiben. Außerdem soll durch die Unterschrift deutlich werden, dass das Testament vollständig und abgeschlossen ist.
  • Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinsames Testament verfassen möchten, gelten Formerleichterungen: Hier genügt es, wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner das Testament handschriftlich verfasst und beide Lebenspartner/Ehegatten am Ende unterschreiben.
    Achtung: Die Formerleichterung gilt nicht für Verlobte. Ein früher verfasstes gemeinschaftliches Testament wird nicht durch spätere Hochzeit gültig. Nicht verheiratete Partner können vor dem Notar aber einen Erbvertrag schließen.
  • Geben Sie am besten auch Ort und Datum an, an dem Sie das Testament verfasst haben.

Von Laien formulierte Testamente sind oft unwirksam, weil die Formvorschriften nicht eingehalten werden. Dann greift wieder die gesetzliche Erbfolge. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar ist daher in jedem Fall sinnvoll, wenn Sie ein wirksames Testament anfertigen wollen.

Testament – mit Notar oder ohne?

Ob Sie ein privatschriftliches Testament oder ein notarielles Testament erstellen (lassen), ist eine persönliche Entscheidung. Berücksichtigen Sie bei der Entscheidungsfindung:

Ein Testament selbst zu verfassen, ist kostenlos. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass Sie sich inhaltlich missverständlich ausdrücken oder einen Formfehler machen. Beides kann dazu führen, dass Personen, die Sie begünstigen wollten, letztlich nicht bedacht werden.

Ein Testament notariell beurkunden zu lassen, kostet Geld. Bei einem Nachlass im Wert von 500.000 Euro fallen bei einem notariellen Einzeltestament etwa 935 Euro zzgl. Auslagen wie Porto, Kopien und Mehrwertsteuer an; bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind es etwa 1.870 Euro zzgl. Auslagen. Allerdings können Sie im Fall des notariellen Testaments sicher sein, dass das Testament rechtswirksam ist.

Was muss ich inhaltlich beim Erstellen eines Testaments beachten?
  • Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten. Ziehen Sie auch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzu, wenn Sie Fragen zur Erbschaftssteuer klären möchten.
  • Verwenden Sie für Ihr Testament eine eindeutige Überschrift, z. B. „Mein Testament“, damit Ihr ernstlicher Testierwille erkannt wird.
  • Schreiben Sie das Testament vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich und leserlich.
  • Wenn Ihr Testament mehrere Seiten hat, nummerieren Sie diese.
  • Formulieren Sie Ihre Wünsche ganz konkret und nutzen Sie die richtigen Begriffe: „Vermachen“ (Vermächtnis) ist nicht „vererben“ (Erbschaft), siehe unten.
  • Benennen Sie die bedachten Personen genau, am besten mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtstag.
  • Wenn Sie einen Verein oder ein Unternehmen bedenken, nennen Sie Unternehmensnamen/Vereinsnamen und Unternehmens-/Vereinssitz (Adresse), ggf. mit Bezeichnung der Filiale oder des Standorts, die/den Sie bedenken möchten. KRASS e.V. hat z. B. Standorte in Düsseldorf, Trier, Hamburg, Lüneburg und außerhalb Deutschlands. Wenn Sie einen bestimmten Standort bedenken wollen, schreiben Sie das in Ihr Testament.
  • Legen Sie bei mehreren Erben die Erbanteile genau fest.
  • Wenn Sie etwas Wichtiges im Testament vergessen haben, können Sie das Testament ergänzen. In dem Fall müssen Sie die ergänzte Passage erneut unterschreiben.
  • Verwahren Sie Ihr Testament sicher und sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod auf jeden Fall gefunden wird.
Wie frei kann ich bestimmen, wer nach meinem Tod etwas von meinem Vermögen erhält?

Die Testierfreiheit wird gesetzlich eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht. Bestimmte Angehörige erhalten, auch wenn sie enterbt sind, stets einen Pflichtteil. Sie können nur in krassen Ausnahmefällen ganz von der Erbschaft ausgeschlossen werden.

Kann ich ein Testament widerrufen?

I. Wenn Sie ein Einzeltestament verfasst haben, also nicht gemeinschaftlich mit Ihrem Ehepartner verfügt haben, können Sie Ihr Testament jederzeit auf unterschiedliche Weise widerrufen:

  1. Sie können das Testament z. B. durch ein Widerrufstestament aufheben. Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Beachten Sie, dass für das Widerrufstestament die gesetzlichen Formvorschriften für das Testament gelten. Auch ein Widerrufstestament können Sie übrigens jederzeit durch Testament widerrufen. Im Zweifel gilt dann das ursprüngliche Testament, als wenn es nie widerrufen worden wäre.
  2. Oder Sie können ein Einzeltestament durch Verfassen eines neuen Testaments außer Kraft setzen. Dann gilt der Inhalt des neuen Testaments, soweit er mit dem Inhalt des alten Testaments im Widerspruch steht. Daher ist die Angabe des Datums im Testament wichtig.
  3. Sie können Ihr Einzeltestament auch vernichten (zerreißen, verbrennen) und dadurch widerrufen.

II. Wenn Sie ein gemeinsames Testament mit Ihrem Ehegatten erstellt haben, können Sie das gemeinschaftliche Testament zu Lebzeiten gemeinsam widerrufen. Beide Ehegatten können das Testament außerdem einseitig widerrufen, wobei der Widerruf der notariellen Beurkundung bedarf.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft?

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Ihm gehört das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das passiert automatisch mit dem Todesfall.

Gibt es mehrere Erben, erhält jeder von ihnen einen Bruchteil des gesamten Vermögens. Es erbt im Fall der gesetzlichen Erbfolge also nicht z. B. die Tochter das Haus, der Sohn das Auto usw., sondern Tochter und Sohn erben das Haus und das Auto je zu 1/4, die Witwe erbt Haus und Auto zu 1/2. Tochter, Sohn und Witwe erben also gemeinsam das Auto und gemeinsam das Haus. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.

Der Vermächtnisnehmer, also die Person, der ein Teil des Vermögens zugutekommt, ohne Erbe zu sein, wird – anders als der Erbe – nicht automatisch mit dem Todesfall Eigentümer des ihm zugedachten Gegenstands oder Geldbetrags. Sondern der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben nur einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrags oder Herausgabe des Gegenstands. Seine Rechtsposition ist also schwächer als die des Erben.

Kondolenzspende: Kann ich eine Spendenquittung erhalten?

Wenn Sie als Hinterbliebener Kondolenzgeld sammeln und die Summe von Ihrem Konto an KRASS e.V. überweisen, können wir dem Kontoinhaber über den Betrag eine Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) ausstellen.

Wenn Kondolierende direkt an KRASS e.V. überweisen, können wir nur den Kondolierenden selbst Spendenquittungen ausstellen.

Franziska Wonnebauer, Leitung KRASS vor Ort Trier